Schulpflegschaft

Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule (§ 72 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz). Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz). Ab 2011/2012 werden die Schulpflegschaften gemeinsam mit der Schulkonferenz durchgeführt. Einladungen usw. siehe Schulkonferenz.

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